I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages, den ein Käufer mit Konzernunternehmen schließt, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die AGB gelten nur für Käufer, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind.
2. Die AFH AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3. Die AFH AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AFH AGB abweichende Bedingungen erkennt AFH nicht an, es sei denn, AFH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AFH AGB gelten auch dann, wenn AFH in Kenntnis entgegenstehender oder von den AFH AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführt.
II. Angebote, Bestellungen
1. Angebote der AFH sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2. Bestellungen des Käufers kann AFH innerhalb von 8 Kalendertagen ab deren Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung (zumindest Textform) oder durch Auslieferung der Ware. In letzterem Fall gilt die von AFH erteilte Rechnung als Bestätigung.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
III. Preise, Gewichte
1. Vorbehaltlich nachstehender Regelungen in dieser Ziff. III verstehen sich Preise von AFH zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
2. Sofern Ware an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Käufer geliefert wird, hat der Käufer AFH nachzuweisen, dass die Ware diesen EU-Mitgliedsstaat erreicht hat. Dieser Nachweis ist bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats, in dem die Ware geliefert worden ist, an AFH zurückzusenden. Erhält AFH diesen Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist oder entspricht dieser Nachweis nicht den geltenden Vorgaben des Umsatzsteuerrechts, ist AFH berechtigt, die Ware dem Käufer mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu berechnen.
3. Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist AFH berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
4. Maßgebend für AFH s Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Üblicher Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen unverzüglich bei Übernahme der Ware in Textform gerügt werden und sind auf dem Begleitpapier bei Ablieferung vom Käufer aufzuführen.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1. AFH ist stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10% weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Handelsübliche Abweichungen der Ware bleiben ansonsten vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen.
3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne des Lebensmittelkennzeichnungsrechts.
V. Versand, Lieferung
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist AFH berechtigt, die Art der Versendung (Versandort, Beförderungsweg, Transportmittel- und unternehmen sowie Verpackung) nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung, selbst zu bestimmen.
3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind AFH rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer. Holt der Käufer Ware bei AFH ab bzw. beauftragt er einen Frachtführer mit der Abholung, erfolgt diese Lieferung stets „frei Frachtführer“ (FCA, Incoterms 2020). AFH sorgt für die Verbringung der Ware auf das Transportmittel sowie für den Fall, dass der Käufer bzw. sein Frachtführer entsprechendes Befestigungs und Sicherungsmaterial in genügender Anzahl und Qualität zur Verfügung stellt, für eine beförderungssichere Verladung. Die Sicherstellung der Betriebssicherheit obliegt dem Käufer bzw. seinem Frachtführer.
4. AFH ist zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
5. AFH s Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6. Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von AFH zu vertretenden Ereignissen entbinden AFH für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen. Solche Ereignisse sind insbesondere Betriebsstörungen, etwa weil AFH in ihrem Betrieb die Produktion wegen der Folge von Epidemien/Pandemien nicht mehr aufrechterhalten kann, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie AFH s Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff.V 5.
8. Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziff. V 7 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat der Käufer AFH in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von AFH nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass AFH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort, jedenfalls aber vor einer Weiterverarbeitung
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. VI 1 b), zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss AFH innerhalb der vorgenannten Fristen mindestens detailliert und in Textform zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch AFH , AFH s Lieferanten oder von AFH beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Käufer verpflichtet, diese bei einer Lagertemperatur von –21°C oder kälter zu lagern. AFH ist berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. VI 1 a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Das Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware steht AFH zu. Erst wenn die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche bei Mängeln stehen dem Käufer nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. zu:
2. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haftet AFH dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat, es sei denn, dass für die von AFH gelieferte Ware ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde oder auf Seite von AFH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und bei Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens, soweit AFH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von AFH bzw. des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe zu der Kaufsache dar. Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums für die Kaufsache erfolgt ausschließlich in Erfüllung gesetzlicher Pflichten und stellt weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
5. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Jede Verarbeitung der von AFH gelieferten Ware durch den Käufer ist ein Veredelungsvorgang und nicht von § 439 Abs. 3 BGB erfasst. §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.
7. Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Ziff. VII vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche- ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten von gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- und /oder Verrichtungsgehilfen der AFH .
VIII. Zahlung
1. AFH s Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto- Kasse“ und ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Wenn AFH für eine Lieferung an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Käufer eine korrigierte Rechnung ausstellt (Ziff. II 2), beginnt das Zahlungsziel mit Datum der korrigierten Rechnung.
2. AFH nimmt keine Wechsel oder Schecks an.
3. Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferungserhalt ausgeglichen, ist AFH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer erteilt AFH hiermit die Einzugsermächtigung für Forderungen, mit deren Zahlung er im Verzuge ist.
4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder -einstellung eintritt oder ein insolvenzrechtliches Verfahren beantragt wird, ist AFH berechtigt, alle ihre Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an AFH in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist AFH in einem solchen Fall berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AFH ausdrücklich anerkannt worden sind.
6. AFH kann jederzeit mit eigenen Forderungen oder Forderungen verbundener Unternehmen und Beteiligungen i.S.d § 271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Für Forderungen der Beteiligungen gilt dies, soweit die Beteiligungen AFH vorab ihre Forderung gegen ihren Verkäufer abgetreten haben.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die von AFH gelieferte Ware bleibt Eigentum von AFH , bis der Käufer sämtliche Forderungen von AFH aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat.
2. Der Käufer ist berechtigt, die von AFH gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben Ziff. VIII 4). Darüber hinaus ist AFH berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten AFH gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Für das Recht des Käufers, die von AFH gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. IX 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für AFH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte AFH s Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und AFH schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf AFH übergeht, AFH die Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4. Wird Vorbehaltsware von AFH mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt AFH Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von AFH gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5. Waren, an denen AFH gemäß der vorstehenden Ziff. IX. 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die von AFH gemäß vorstehender Ziff. IX. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an AFH ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählen solche, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet oder bestätigt. AFH nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von AFH gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten
sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an AFH ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an AFH und andere Lieferanten steht AFH ein Bruchteil der Veräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von AFH zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
7. Soweit Forderungen von AFH insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach Auswahl von AFH freigegeben.
8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (Ziff. VIII. 4). Darüber hinaus kann AFH die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten AFH gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von AFH widerrufen, hat der Käufer auf Verlangen von AFH unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und AFH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zugriffen Dritter auf AFH s Vorbehaltsware oder die AFH abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf AFH s Eigentum/Recht hinzuweisen und AFH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf AFH s erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an AFH abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch AFH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11. AFH kann in den Fällen der VIII. Nr. 4 vom Käufer verlangen, dass er AFH die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß IX. Nr. 6 an AFH abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann ist AFH berechtigt, die Abtretung nach Wahl der AFH offen zulegen
X. Leergut
Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer AFH Leergut (Kisten, Paletten, Haken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Werts zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an AFH bei Anlieferung von Ware der AFH nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Führen AFH und der Käufer Leergutkonten, sind die von AFH dem Käufer übermittelten Leergutsalden nach Erhalt vom Käufer zu prüfen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform, gelten die von AFH übermittelten Leergutsalden als vom Käufer genehmigt. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kann AFH neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
XI. Lizenzierung von Verpackungen
Sofern der Käufer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, hat er sichergestellt, dass er (i) gemäß den verpackungsrechtlichen Vorgaben bei der Zentralen Stelle oder einer vergleichbaren Stelle nach einer ausländischen Rechtsordnung registriert ist und (ii) alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert, es sei denn, AFH ist als Inverkehrbringer der Verpackung oder auf Grund gesonderter Absprache lizenzierungspflichtig.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist Ahlen.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand der Sitz der AFH vereinbart. AFH ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung Internationalen Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), ist ausgeschlossen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AFH AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
Stand: 01.05.2024